SATZUNG DES BÜRGERVEREINS DEVESE e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Devese" mit dem
Zusatz "e. V." nach Eintragung.
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Hemmingen, 30966 Hemmingen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt
den Zweck, im Bereich des Ortsteils Devese der Stadt Hemmingen
a) vermittelnd und informativ in kommunalen Angelegenheiten tätig zu werden.
b) die Heimatpflege und Tradition zu fördern und zu erhalten,
c) das gesellige Zusammenleben der Bürger zu pflegen, insbesondere durch
kulturelle Aktivitäten, Vorträge, Wanderungen usw.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet und
seinen Wohnsitz bzw. seine wirtschaftliche Existenz in der Stadt Hemmingen hat.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
des Vereins.
Neu aufgenommene Mitglieder erhalten vom Vorstand eine schriftliche Bestätigung
über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft sowie eine Kopie der
Satzung. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, brauchen Gründe
nicht angegeben zu werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht,
a) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen
Bestimmungen zu nutzen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) durch Ausübung des Stimmrechts an der Beschlussfassung im Verein teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Interessen des Vereins zu wahren und seine Ziele zu fördern,
b) Aufnahmebeitrag und Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit
aller Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag
ist auch bei Aufnahme im Verlauf eines Kalenderjahres in voller Höhe für
dieses Jahr zu zahlen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung
muss dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
zugehen.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
des Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der 1. Vorsitzende des Vereins. Der entsprechende Bescheid ist dem Betroffenen
mitzuteilen. Ihm soll vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen sämtliche Ansprüche
und Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf
Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern. Jedes Jahr scheidet einer der Kassenprüfer
aus und wird durch einen neu gewählten ersetzt,
c) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands,
des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung von Jahres- und Aufnahmebeiträgen,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Die Vertretung eines nicht anwesenden Mitglieds ist ausgeschlossen.
Für eine Satzungsänderung bzw. den Beschluss über die Auflösung
des Vereins sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist mindestens einmal jährlich, und zwar bis spätestens 15.4., durch
den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
sowie von Zeit und Ort der Versammlung mit einer Frist von einer Woche schriftlich
zu laden. Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei
seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart
und dem Schriftführer.
Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 4 Jahren gewählt
und bleibt im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß gewählt
worden ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den beiden Vorsitzenden
gemeinsam oder von einem von ihnen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied
vertreten.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat die nächste Mitgliederversammlung
für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin werden
die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern
wahrgenommen.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Niederschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, und des Vorstandes sind schriftlich
niederzulegen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist
von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art
der Liquidation und die Verwertung des verbliebenden Vermögens.
Hemmingen, Januar
2001
(nach Änderung gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung März
2000)